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Beförderungsbestimmungen für die Beförderung mit Bussen

Allgemeine Beförderungsbestimmungen für die Beförderung mit Bussen (ABB-Bus) der Neue Pellwormer Dampfschiffahrts GmbH auf Pellworm
Stand: 01.01.2024

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die ABB-Bus der Neue Pellwormer Dampfschiffahrts GmbH, im nachfolgenden Beförderer genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und gelten für Linien-, Versorgungs-, Sonder- und touristische Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Personen und Reisegepäck durchgeführt werden.

2. Die ABB-Bus sind durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen mit Bussen. Für Beförderungen im Übergangstarif Bus–Fähre (ebenso wie für alle anderen Beförderungen mit Bussen) gelten für die Schiffspassage die separat geregelten Allgemeinen Beförderungsbestimmungen für die Beförderung mit Schiffen (ABB-Schiff) und für die Busbeförderung die hiesigen ABB-Bus.

3. Mit der Entgegennahme des Fahrscheines erkennt der Fahrgast die hiesigen ABB-Bus verbindlich an.

§ 2 Beförderungsvertrag; Beförderungsentgelt

1. Fahrgäste und ihr Reisegepäck sowie Kleintiere (Hunde, Katzen usw.) werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde.

2. Die jeweils gültigen Beförderungstarife werden auf der Internetseite des Beförderers bekannt gemacht bzw. können in den Geschäftsstellen des Beförderers erfragt werden. Bei der Inanspruchnahme von Ermäßigungen ist die Berechtigung beim Kauf des Fahrausweises nachzuweisen. Eine Kombination von Ermäßigungen ist nicht möglich. Auf Sonderfahrten sind die Tarife nicht anwendbar; hier wird das Beförderungsentgelt im Einzelfall gesondert vereinbart.

§ 3 Fahrausweise

1. Die Fahrkarten sind nur mit Datum versehen gültig und lediglich nach Maßgabe der Allgemeinen Tarifbestimmungen für die Beförderung mit Bussen (ATB-Bus) übertragbar. Für die Berechnung der Geltungsdauer gilt der erste Geltungstag als voller Tag.

2. Der Fahrgast ist verpflichtet, beim Betreten eines Fahrzeuges eine Fahrkarte zu lösen, bzw. unaufgefordert und während der Beförderung auf Verlangen, den Fahrausweis dem Busfahrer oder einem Mitarbeiter des Beförderers vorzuzeigen.

3. Der Fahrpreis von Einzel- und Tagesfahrkarten wird weder gegen Rückgabe des Fahrausweises noch unter sonstigen Umständen erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Beförderer die Nichtbenutzung (Teilbenutzung) zu vertreten hat oder ein Anspruch auf Entschädigung/Erstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 besteht. In diesen Fällen ist der Fahrausweis im Original, in begründeten Fällen auch als Kopie bei Anspruchsanmeldung vorzulegen. Die Nichtbenutzung (Teilbenutzung) und das diesbezügliche Vertreten müssen des Beförderers bzw. die Anspruchsvoraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind glaubhaft zu machen.

4. Soweit eine Rückerstattung von Fahrpreisen nicht benutzter Fahrkarten erfolgt, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben; diese wird im Einzelfall in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach billigem Ermessen durch den Beförderer festgesetzt.

5. Bei Rücklastschriften, z. B. wegen fehlender Kontodeckung, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe durch den Beförderer nach billigem Ermessen festgesetzt wird.

§ 4 Erhöhter Fahrpreis

1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts von € 60,00 verpflichtet, wenn er

a) sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, c) den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschrift unter lit. a wird nicht angewendet, wenn das Beschaffen des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

§ 5 Pflichten des Beförderers

1. Der Beförderer verpflichtet sich, die Beförderung mit einem den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Bus durchzuführen.

2. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Bus durchzuführen.

3. Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen – unbeschadet der Regelungen des § 3 sowie etwaiger Ansprüche nach Entschädigung/Erstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 – keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Beförderer behält sich Änderungen des Fahrplans, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Fahrzeugwechsel, Reisewegabweichungen und Änderungen der Abgangs- oder Bestimmungshaltestelle infolge ungünstiger Wetterbedingungen oder technischer Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge sonstiger vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, wie zum Beispiel Arbeitskämpfen, Epidemien und behördlichen Eingriffen („Störung“) ausdrücklich vor.

Der Anspruch des Beförderers auf vollständige Leistung des Fahrpreises besteht in Fällen derartiger Störungen grundsätzlich fort. Nur bei vollständigem Fahrtausfall entfällt der Anspruch des Beförderers auf das Beförderungsentgelt. Soweit das Beförderungsentgelt im Voraus bezahlt wurde, erstattet der Beförderer dem Fahrgast das Beförderungsentgelt.

§ 6 Pflichten des Fahrgastes

1. Der Fahrgast ist verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung im Fahrzeug betreffenden Anordnungen des Busfahrers oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten

2. Dem Fahrgast ist untersagt, den Busraum oder die Buseinrichtung zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art aus dem Fahrzeug zu werfen.

3. Reisegepäck ist vom Fahrgast selbst zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Obhutspflichten für Reisegepäck.

4. Das Rauchen ist in den Fahrzeugen nicht gestattet.

§ 7 Gepäckbeförderung / Beförderung von Tieren

1. Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Fahrgastes und seines üblichen Reisegepäcks. Dazu zählen Taschen, Aktentaschen, Koffer und ähnliche Behältnisse (zusammen „Reisegepäck“). Reisegepäck, das stark verunreinigt ist, sowie andere Fahrgäste verletzen, behindern, belästigen oder Schäden verursachen kann, ist von der Beförderung ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet der Busfahrer. Reisegepäck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen und nicht in den Gängen und Fluchtwegen oder auf Sitzgelegenheiten abgestellt werden. Den Anordnungen des Busfahrers über die Ladung des Gepäcks ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlung haftet der Fahrgast in vollem Umfang für die hierdurch entstehenden Schäden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Waffen, feuergefährliche, ätzende, giftige, explosive oder übel riechende Gegenstände und /oder Stoffe und solche, die anderen Fahrgästen lästig sein können, sowie Gegenstände und/oder Stoffe, deren Besitz oder Beförderung verboten oder strafbar sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Fahrgäste müssen dem Beförderer entsprechende Mitteilung vor Fahrtantritt machen, wenn sie die Beförderung von Sachen oder Stoffen wünschen, bei denen objektiv der Verdacht naheliegt, dass sie von dem Ausschluss nach Satz 1 betroffen sein könnten. Fahrgäste, die derartige Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, müssen dem Beförderer unverzüglich die Untersuchung dieser gestatten. Das gilt bereits bei einem begründeten Verdacht. Soweit Fahrgäste die Unbedenklichkeit des Stoffes oder Gegenstandes nicht sofort nachweisen können, können sie von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sollten derartige Stoffe oder Gegenstände erst während der Beförderung entdeckt werden, kann der Busfahrer sie in Besitz nehmen, verwahren und auf Kosten des Fahrgastes an der nächsten Haltestelle aus dem Fahrzeug bringen.

3. Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Fahrzeugs grundsätzlich ablehnen. Ansonsten werden Tiere gegen Entgelt des jeweils gültigen Tarifs befördert, vorausgesetzt, dass eine Belästigung der anderen Fahrgäste durch Tiere ausgeschlossen ist und der Tierhalter seiner Aufsichtspflicht genügt. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Fahrzeugs und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer Personen oder von Gepäck, sind vom Tierhalter zu tragen. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Hunde sind an der Leine zu führen.

§ 8 Ausschluss von der Beförderung

1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

a) Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,

b) Personen mit ansteckenden Krankheiten,

c) Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.

Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften der Sätze 1 und 2 bleiben unberührt.

2. Erfüllt der Fahrgast seine Verpflichtungen nach §§ 6 oder 7 ungeachtet einer Abmahnung des Fahrpersonals oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn das Fahrpersonal von der weiteren Beförderung ausschließen.

3. Bei einem Ausschluss von der Beförderung besteht kein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahrgelder. Ein Anspruch auf Ersatz der durch den Ausschluss von der Beförderung dem Fahrgast entstandenen Schäden besteht nur im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder solcher Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beförderers beruhen.

§ 9 Haftung des Beförderers bzw. des Fahrgastes

1. Der Beförderer haftet für einen Schaden, der während der Beförderung durch

a) die Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit eines Fahrgastes oder

b) Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck oder sonstiger von einem Fahrgast mitgeführten Sachen entsteht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. In den Fällen des Abs. 1 lit. b haftet der Beförderer abweichend hiervon nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 € je beförderter Person; diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn er oder ein in Ausübung seiner Verrichtung handelnder Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht.

2. Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Fahrgast und für jede Beförderung auf die kraft Gesetzes geltenden Höchstbeträge beschränkt. In den Fällen des Abs. 1 lit. b haftet der Beförderer zudem nur unter Abzug eines Selbstbehalts in jeweils gesetzlich maximal zulässiger Höhe.

3. Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Rundfahrten am oder im Zielort, Museumsbesuche, Vorführungen etc.

4. Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Fahrgast.

5. In allen anderen Fällen (etwa für etwaige Schäden z. B. aus einem unberechtigten Ausschluss von der Beförderung) haftet der Beförderer

a) gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten

b) gegenüber anderen Fahrgästen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten.

6. Der Fahrgast haftet gegenüber dem Beförderer für von ihm zu vertretene Schäden. Der Fahrgast ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass dem Beförderer gar kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als der geltend gemachte entstanden ist.

§ 10 Schadensanzeige

1. Der Fahrgast muss

a) äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck spätestens bei Verlassen des Fahrzeugs

b) äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Beförderung

dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen. Der Fahrgast hat im Falle 1 b) den Nachweis der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung zu erbringen.

2. Beachtet der Fahrgast Abs. 1 nicht, wird vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat.

3. Eine schriftliche Anzeige des Fahrgastes ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks beim Empfang gemeinsam durch den Fahrgast und den Busfahrer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist.

§ 11 Verjährung

Schadensersatzansprüche des Fahrgastes verjähren grundsätzlich in 2 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt , an dem der Fahrgast von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Abweichend von dem Vorgenannten verjähren Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Verhaltens nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Information nach § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Die Neue Pellwormer Dampfschiffahrts GmbH ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor folgender Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: „söp-Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr“ (www.soep-online.de), Fasanenstraße 81, 10623 Berlin.

§ 13 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und Kaufleuten, für die der Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Husum oder das Landgericht Flensburg. Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.