Sicher auf See

Beförderungsbedingungen der NPDG

Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Beförderung von Personen und allen sonstigen Frachten. Diese Beförderungsbedingungen gelten auf unseren Schiffen und auf den für uns in Charter fahrenden Schiffen und sind gültig ab dem 01.01.2022

Neue Pellwormer Dampfschiffahrts - GmbH Pellworm
Amtsgericht Flensburg: HRB48 Hu
Geschäftsführer: Sven Frener
Ust.ID: DE 134 655 781
Zuständiges Finanzamt: Flensburg
Gläubiger ID: DE 7 5222 00000 324830
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Klaus Jensen

§1 Allgemeine Bestimmungen

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie sind durch Aushang in unserer Geschäftsstelle auf Pellworm und auf unseren Schiffen zur Einsicht verfügbar. Mit Abschluss von Beförderungsaufträgen und anderen Aufträgen werden die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden von der Reederei nicht anerkannt. Dies gilt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch. Die Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen bleiben der Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in unseren Geschäftsräumen.

§2 Tarife

Die jeweils gültigen Tarife für den Personen- und Güterverkehr werden in den Geschäftsräumen zur Einsicht bereitgehalten.
Auf ermäßigte Fahrpreise werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.
Alle Tarife haben keine Gültigkeit für Sonderfahrten, diese werden im Einzelfall besonders vereinbart.
Die Beförderungsentgelte sind vor Antritt der Fahrt fällig und zu entrichten. Ist für die Beförderung unbare Zahlungsweise vereinbart, haften der Auftraggeber und der Empfänger immer für die Bezahlung des Beförderungsentgelts. Es liegt im Ermessen der Reederei N.P.D.G. die Bezahlung des Beförderungsentgelts vom Auftraggeber oder Empfänger zu verlangen.

§3 Schiffssicherheit 

1. Den Anweisungen des Schiffspersonals und der sonst an Land eingesetzten Bediensteten der Reederei ist Folge zu leisten.
2. Dies gilt besonders in Notfällen.
3. Die Beförderung von gefährlichen Stoffen der Klasse 2 und 3 muss rechtzeitig, 2 Tage vor Beförderungsbeginn, angezeigt werden. Die Beförderung erfolgt nach der Gefahrengutverordnung See und der jeweils gültigen Ausnahmegenehmigung.

§4 Fahrplan

Die Fahrpläne sind hinsichtlich der Bahn- und Busanschlüsse unter der Voraussetzung normaler Wasser- und Witterungsbedingungen aufgestellt worden. Eine Gewähr für die Einhaltung der Anschlüsse kann nicht übernommen werden, die vorgesehenen Abfahrts- und Ankunftszeiten sind vielmehr freibleibend.
Der Kapitän und die Reederei haben das Recht, Änderungen und Abweichungen vom Fahrplan vorzunehmen, soweit dies aufgrund der Witterung, wegen der Schiffssicherheit, wegen behördlicher Weisungen oder aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Die Reederei behält sich ausdrücklich die Änderung der Fahrpläne, den Ausfall von Fahrten und jede sonstige Dispositionsänderung vor, soweit dies aufgrund der besonderen Verhältnisse im Nordsee-Fährverkehr erforderlich ist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr.

§ 5 Haftung

Die Haftung des Beförderers richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 536 ff HGB einschließlich der dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.

§ 6 Anzeige von Schäden

1. Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Beschädigung oder einen Verlust seines Gepäcks nicht rechtzeitig an, so wird vermutet, dass er das Gepäck unbeschädigt erhalten hat. Einer Anzeige bedarf es jedoch nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist.
2. Die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie spätestens im folgenden Zeitpunkt erstattet wird a) bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von Gepäck im Zeitpunkt seiner Aushändigung und b) bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung von Gepäck oder bei dessen Verlust 15 Tage nach der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen.
3. Die Schadensanzeige bedarf der Textform. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

§ 7 Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

1. Ein Schadenersatzanspruch wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlust oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck erlischt, wenn er nicht innerhalb einer der folgenden Fristen gerichtlich geltend gemacht wird:
2. Drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem der Gläubiger von dem Tod oder der Körperverletztung oder dem Verlust der Beschädigung oder der verspäteten Aushändigung Kenntnis erlangt hat oder normalerweise hätte erlanden müssten, oder
3. Fünf Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Ausschiffung des Fahrgastes erfolgt ist oder hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

§ 8 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und allen anderen Kunden, für die der Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes Amtsgericht Husum oder Landesgericht Flensburg.
Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.


Anhang zu den Beförderungsbedingungen, Durchführungsbestimmungen

Allgemeine Hinweise
Fahrscheine sind am Schiff, im Info- Gebäude auf Nordstrand (soweit besetzt) in unserer Geschäftsstelle auf Pellworm, online oder in den Bussen der Autokraft zu lösen, wenn nicht anderweitige Fahrscheine (DB) gelöst sind.
Ein Fahrgast, der bei Antritt der Fahrt, an Bord oder beim Verlassen des Schiffes keinen gültigen Fahrausweis besitzt oder diesen nicht vorlegen kann, ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts von 83,-- € verpflichtet. Entsprechendes gilt auch für ohne entsprechenden Fahrausweis mitgeführte Fahrzeuge oder Fahrräder sowie bei der Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung, deren Voraussetzungen er nicht erfüllt; in Bezug auf Fahrzeuge beträgt das erhöhte Beförderungsentgelt abweichend von Satz 1 je Fahrzeug das Doppelte des nach dem Antritt der Fahrt gültigen Tarifs für die Mitführung des betreffenden Fahrzeuges zu entsprechenden Fahrpreises ohne Ermäßigung (wobei Zahlungen bei unberechtigter Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen hierauf angerechnet werden). Die Vorschriften der Sätze 1) und 2) werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

Die Einleitung von Straf- und Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten.

1. Geltungsdauer der Fahrausweise

Die Geltungsdauer der für die Schiffe gelösten Beförderungsscheine beträgt vom Lösungstag an gerechnet beim Normaltarif und Einheimischentarif

  • Einfach Fahrkarte 4 Tage
  • Hin- und Rückfahrkarte 60 Tage
  • Tages- Hin- und Rückfahrkarte 1 Tag
  • KFZ Hin- und Rückfahrkarte 60 Tage
  • KFZ 3er, 6er,12er Karte 360 Tage (Fahrzeuggebunden)
  • Zehnerkarte 360 Tage (übertragbar)
  • Monatskarte der Kalendermonat (Personengebunden)

Alle Fahrkarten gelten nur innerhalb der oben beschriebenen Fristen für die Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen. Nach Ablauf der Fristen gelten die Fahrkarten als entwertet. In diesen Fällen findet keine Erstattung der Fahrkosten statt.

2. Fahrausweise

  • Einfache Fahrten
    Fahrkarten für einfache Fahrten berechtigen zu einer einmaligen Fahrt auf unserer Fähre von Pellworm nach Nordstrand oder umgekehrt. Die Fahrt ist spätestens am dritten Folgetag des auf der Fahrkarte ausgewiesenen Datums anzutreten.
  • Rückfahrkarten
    Rückfahrkarten berechtigen zu einer Hin – und Rückfahrt mit unserer Fähre von Pellworm nach Nordstrand oder umgekehrt.
  • Fahrkarten für die KFZ Beförderung
    Die Fahrkarten für KFZ beinhalten nicht die Fahrtkosten für die Insassen nebst Fahrer. Sie gelten nur für das Fahrzeug, für das sie erworben wurden. Der vorgelegte Fahrzeugschein muss mit dem beförderten KFZ übereinstimmen, und im Original dem Beförderer auf Verlangen vorgezeigt werden.

Für KFZ und KFZ-Anhänger gilt bis 6,00 mtr. Länge und bis 3,50 to. zul. Gesamtgewicht der PKW- Tarif. Werden diese Maße überschritten, gilt der LKW- Tarif. Weitere Tarifauskünfte erhalten Sie im Büro der Reederei.

3. Ermäßigungen auf den Beförderungstarif

  • Kinder
    Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden im Fährlinienverkehr kostenlos befördert. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren erhalten im Fährlinienverkehr eine Ermäßigung auf den Beförderungstarif für Erwachsene von ca. 50 %.
    Schüler, Auszubildende und Studenten mit Hauptwohnsitz Pellworm, sowie fest auf Pellworm tätige Mitarbeiter der Schutzstation Wattenmeer (nach Absprache), können auf Antrag mit der Kinderfahrkarte befördert werden. Dieser Ausweis ist im Büro der NPDG erhältlich.
    Nach Beendigung der Ausbildung verliert der Ausweis seine Gültigkeit spätestens mit der Vollendung des 23. Lebensjahres.
  • Schwerbehinderte
    Die Beförderung von schwer behinderten Menschen im Fährlinienverkehr richtet sich nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung.
  • Ermäßigung von Gruppenreisen
    Gruppenreisen von mindestens 20 zahlenden Personen erhalten eine Ermäßigung von ca. 10 % auf Fahrkarten des Normaltarifs der Fähre. Bei kombinierten Fahrkarten gewähren wir nur auf den Fähranteil den Rabatt von ca. 10 %. Die Gruppe muss gemeinsam an- und abreisen.
  • Den Einheimischen Tarif für die KFZ Beförderung gewähren wir den Personen, deren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt Pellworm ist. Im Fahrzeugschein muss Pellworm vermerkt sein. Der Fahrzeughalter muss einen zum Fahrzeug passenden KFZ Schein im Original vorlegen. Die Fahrt zum Einheimischen KFZ Tarif muss auf Pellworm beginnen. Der Fahrschein, kann nur auf Pellworm gelöst werden.
    Bei einer KFZ Tagesfahrt von Pellworm gewähren wir für jeden den Einheimischentarif.
    Zu bestimmten Zeiten gewähren wir in Verbindung mit einem Pauschalangebot des Fremdenverkehrsverein – Pellworm (FVV) auf die KFZ Beförderung einen Rabatt von ca. 20 %. Beim Lösen der Fahrkarte muss eine Pauschalbescheinigung des FVV Pellworm vorliegen.

4. Zusätzliche Bestimmungen

Für Gepäck und Fahrradträger, die mit allgemeiner Betriebserlaubnis am Heck eines Fahrzeuges angebracht sind, und es hierdurch verlängern, wird zusätzlich zum Beförderungsentgelt für das Fahrzeug eine Pauschale erhoben.
Die Beförderungstarife werden unabhängig von diesen Tarifbestimmungen gesondert festgelegt und veröffentlicht.
Die bei uns registrierten Personen und Fahrzeugdaten werden für den internen Gebrauch benötigt und nicht an Dritte weitergereicht.

5. Reise-Handgepäck bis 25 kg

Reisegepäck bis 25 kg wird als Handgepäck frei befördert. Diese und auch schwere Stücke verbleiben in ausschließlichem Gewahrsam und in der ausschließlichen Verantwortung des Reisenden.

6. Mitnahme von Tieren

a. Hunde werden gegen Entgelt mitgenommen.
Hunde dürfen an kurzer Leine die Salons benutzen aber nicht die Sitzplätze. Verunreinigungen müssen von dem Hundehalter beseitigt werden. Im Einzelfall ist die Schiffsbesatzung berechtigt auch andere Entscheidungen zu treffen.
b. Rinder, Pferde, Schafe und Schweine sind in einem verladenen Zustand nach vorheriger Anmeldung, eine halbe Stunde vor Schiffabfahrt bereitzuhalten. Aus dem Viehtransportwagen darf kein Urin und Kot während des Transportes fließen oder fallen.

7. Frachtbegleitpapiere

Jeder Sendung, die nicht bar bezahlt wird, ist ein Frachtbrief beizufügen, aus dem der Absender, der Empfänger, die Stückzahl, das Gewicht und die Warenart ersichtlich ist. Der Frachtbrief ist vor Antritt der Fahrt im Büro oder bei der Besatzung der Schiffe ausgefüllt abzugeben. Erfolgt die Bezahlung unbar, haftet der Empfänger oder Absender für die Bezahlung der Fracht.

Ist ein Frachtgut nicht durch reedereieigenes Gerät transportierbar oder besteht die Gefahr, dass Menschen gefährdet oder andere Gegenstände beschädigt werden, ist durch Anordnung des Kapitäns oder seines Beauftragten die Frachtbeförderung auszuschließen.

8. Fahrgastrechte

Es gelten die Fahrgastrechte in der Personenschifffahrt (EU-Verordnung Nr. 1177/2010)